Seitenbereiche

Der entscheidende Teil zu Ihrem Erfolg

Welche Steuerunterlagen zum Jahreswechsel vernichtet werden können

Inhalt

Aufbewahrungspflichten

Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs bzw. zehn Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit Schluss des Kalenderjahres, dem der betreffende Beleg zuzuordnen ist oder in dem der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist. Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2020

Zum Jahreswechsel können Einnahmen- und Ausgabenbelege bzw. Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 vernichtet werden, sofern der letzte Eintrag in diesen Dokumenten in 2010 erfolgt ist. Praxiskorrespondenz, die in 2014 empfangen oder abgesandt wurde, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2014 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 25. November 2020

Bild: LoloStock - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

KARRIERE BEI a.con

Bereichern Sie uns mit Ihrer Kompetenz und Sachverstand:
Werden Sie Teil der a.con Steuerberatungsgesellschaft!

Zur Unterstützung unseres professionellen Teams suchen wir tatkräftige Kollegen, mit denen wir den bisher erreichten Erfolg unserer Kanzlei vervielfachen werden.

Zu den offenen Stellen

Schließen